(2)
Zur Verwirklichung des Zwecks arbeitet der Verein eng mit den Objekteigentümern
(für die Einhornhöhle ist dies die Realgemeinde Scharzfeld),
wissenschaftlichen Institutionen, der Wirtschaft, Behörden, Stiftungen
sowie anderen Vereinen und Verbänden zusammen.
(3)
Der Satzungszweck kann – insbesondere für die Einhornhöhle-
verwirklicht werden durch:
a)
die Realisierung eigener wissenschaftlicher Forschungsvorhaben bzw.
Projekte und die Erstellung von Konzeptionen und Gutachten;
b)
die Erkundung, Inventarisation und Dokumentation von Geotop-Einzelformen.
c)
die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie die Herausgabe
von Publikationen;
d)
die Errichtung von Forschungs-, Versuchs- oder Grabungsstationen;
e)
die Unterhaltung einer Fachinformationsstelle mit einer Fachbibliothek
sowie die Anlage von wissenschaftlichen Sammlungen der untersuchten
Geotope, sofern diese nicht in die Obhut der zuständigen Museen und
beteiligten Institute übergehen und
f)
die Dokumentation der Grabungs- und Forschungsergebnisse vor Ort.
(4)
Der Satzungszweck kann ferner auch dadurch verwirklicht werden, dass der
Verein geeignete Land- und Wasserflächen für Zwecke der Förderung von
Wissenschaft und Forschung erwirbt, pachtet
oder durch andere geeignete Maßnahmen sichert.
(5)
Der Verein ist auch berechtigt, andere Vereine oder Gesellschaften zu gründen
und sich an Vereinen oder Gesellschaften zu beteiligen sowie alles zu tun,
was dem Vereinszweck förderlich ist.
§
3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
(1)
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§
51 ff. AO). Er
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken
zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte
erfolgt nicht.
(3)
Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung
erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5)
Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1)
gegebenen Rahmens erfolgen.
§
4 Mitgliedschaft
(1)
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische
Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die seine Ziel
unterstützt.
(2)
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche
Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist.
(3)
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er kann die
Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(4)
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zu unterstützen, sich zum
Verein zu bekennen und den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen,
soweit es ihre Zeit und Stellung erlaubt.
(5)
Fördermitgliedschaft: Fördermitglied kann werden, wer mindestens 50,00
Euro Jahresbeitrag bezahlt. Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt
am Vereinsleben, sie unterstützen jedoch den Verein finanziell bei seiner
Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Eine
Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen und Mitgliederversammlungen steht
den Fördermitgliedern offen.
§
5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem
Verein.
(2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum Jahresende erklärt
werden.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden, wenn es trotz Abmahnung seinen Pflichten als
Vereinsmitglied nicht nachkommt oder dem Ansehen des Vereins grob fahrlässig
oder vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Der Beschluss ist dem Mitglied
unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden. Eine weitere
Auseinandersetzung findet nicht statt.
(4)
Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig,
wenn ein Vereinsmitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr
als ein Jahr im Rückstand ist.
§
6 Vereinsfinanzierung und Beiträge
1)
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft
durch:
a)
Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich Bereich Geotourismus,
Umwelt-Bildung und -Erziehung, Kunst und Kultur sowie
planerischer und konzeptioneller Arbeit.
b) Zuschüsse
des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen; Zuwendungen
Dritter.
c) Mitgliedsbeiträge (ordentliche - und Fördermitglieder).
d) Spenden.
2)
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit
ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3)
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an den gemeinnützigen Förderverein Deutsches Gipsmuseum
und Karstwanderweg e.V. , der es ausschließlich und unmittelbar zu
steuerbegünstigten Zwecken für die Erforschung der Eiszeit- und
Menschheitsgeschichte im Südharzer Zechsteinkarst zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§
8 Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der
Vorstand.
§
9 Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins (gemäß § 26 BGB) besteht aus dem 1.
Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten
durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vorstandschaft ist von
den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Dies gilt auch für evtl.
bestellte Geschäftsführer und hauptamtliche Beschäftigte.
(2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
4 Jahre gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist möglich. Es
können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft (§ 5 der Satzung) eines Amtsinhabers endet auch dessen
Amt. Ein Vorstandsamt endet ferner durch Rücktritt oder Widerruf.
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes aus, so bestimmt der Vorstand für die
restliche Zeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger; längstens
jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(3)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern
sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
b)
Realisierung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)
Aufstellung des Arbeitsprogramms und des Haushaltsplanes, die Kassenführung,
Erstellung der Haushaltsrechnung sowie einer Vermögensübersicht (für
Rechtsgeschäfte über 2.000,- € ist ein Vorstandsbeschluss
erforderlich) und Erstattung des Tätigkeitsberichtes,
d)
Berufung und Abberufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,
e)
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(4)
Der Vorstand kann besondere Vertreter (gemäß § 30 BGB) bestellen, denen
ein bestimmter Geschäftsbereich zugewiesen wird.
Zur Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins ist der
Vorstand zudem befugt, haupt-
und nebenamtliche Mitarbeiter einzustellen und eine(n) auch
hauptamtliche(n) Geschäftsführer(in) bestellen. Diese(r) nimmt an den
Sitzungen des Vorstandes teil.
(5)
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt.
Vorstandssitzungen erfolgen nach einvernehmlicher Absprache. Die
Tagesordnungen der Vorstandssitzungen brauchen nicht angekündigt werden.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
2. Vorsitzenden.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§
10 Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch
schriftliche Einzelbenachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
(2)
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte
Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurden. Insbesondere sind ihr vorbehalten:
a)
Beschlussfassung über Arbeitsprogramm und Haushaltsplan,
b)
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
Genehmigung der Haushaltsrechnung und Entlastung des Vorstandes,
c)
Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie Wahl der Kassenprüfer,
d)
Widerruf der Bestellung eines Vorstandes, jedoch nur aus wichtigen Gründen,
e)
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz
ergeben,
f)
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.
(3)
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt
zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher
Mehrheit.
(4)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein
Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
(5)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlleiter zu übertragen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wahlen erfolgen
schriftlich und geheim, sofern dieses von einem stimmberechtigten Mitglied
verlangt wird.
(6)
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine
Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(7)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen
werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
(8)
Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich; für die Auflösung des
Vereins und für die Änderung des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung) eine
solche von neun Zehnteln. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(9)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden
schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§
11 Kassenprüfer
(1)
Der Verein hat zwei Kassenprüfer.
(2)
Die Kassenprüfer werden jeweils für die Amtsdauer von fünf
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§
12 Wissenschaftlicher Beirat
(1)
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben kann der Vorstand einen
wissenschaftlichen Beirat berufen. Eine zeitlich befristete Berufung ist
zulässig.
(2)
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates müssen nicht zwingend auch
Mitglieder des Vereins sein.
(3)
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Fachleuten u.a. aus den Bereichen
Naturwissenschaften, Vor- und Frühgeschichte, Heimatgeschichte und
Denkmalspflege.
§
13 Haftungsausschluss
(1)
Jedes Mitglied verzichtet mit der schriftlichen Beantragung der
Mitgliedschaft auf Haftungsansprüche gegenüber des Vereins.
(2)
Der Verein übernimmt bei gemeinschaftlichen Veranstaltungen im Gelände
und Untertage sowie für im Namen des Vereins durchgeführte Gelände- und
Untertagearbeiten gegenüber seinen Mitgliedern keine Haftung.
§
14 Auflösung des Vereins
(1)
Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen
werden, wenn die Auflösung in der Einladung zur Mitgliederversammlung als
Tagesordnungspunkt angegeben war.
(2)
Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins
vorschlagen, wenn er in drei, mit Mindestabstand von jeweils einem Monat
durchgeführten Vorstandssitzungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein
Weiterbestehen des Vereins nicht mehr sinnvoll ist.
*
Die
vorstehende Satzung wurde in gegenüber der Satzung der Gründungsversammlung
vom 1.Juni 2002 sowie der Fassung vom 11.03.2005 geänderter Form auf
der Jahreshauptversammlung am 2. Dez. 2011 in Scharzfeld
beschlossen. Sie tritt mit
der Aufnahme in das Vereinsregister in Kraft.
37412 Herzberg - Scharzfeld ,
02. Dez 2011
Andrea
Nielbock als
Protokollführerin, Dr. Henning Zellmer als 1. Vorsitzender
*
Die Satzung wurde
erstmals in der
Gründungsversammlung am 1.Juni 2002
in 99734 Rüdigsdorf beschlossen. Sie trat mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
99734 Rüdigsdorf , 1.Juni 2002
gez.: Barbara Baumbach, Michael Brust, Ingo
Dorsten,
Friedhard Knolle, Uwe Lüdeker,
Dr. Dieter Meischner, Andrea Nielbock, Dr. Ralf
Nielbock, Norbert Polzer, Kathrin Steffen, Marita Wielert, Siegfried
Wielert, Jürgen Wode.